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Bei der Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 567/2009 der Kommission zur Eintragung der Bezeichnung „Pierekaczewnik“ als garantiert traditionelle Spezialität ist ein Fehler unterlaufen. So müsste gemäß dem von Polen eingereichten Antrag der Schutz gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 für diese Bezeichnung gewährt werden.
Der Antrag Polens auf Eintragung der Bezeichnung „Pierekaczewnik“ wurde gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 und unter…
Der dritte Erwägungsgrund erhält folgende Fassung: „(3) In dem Eintragungsantrag wurde außerdem der Schutz des Namens gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung…
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wurde der Antrag Polens auf Eintragung der Bezeichnung „Redykołka“ im Amtsblatt der…
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wurde der Antrag Polens auf Eintragung der Bezeichnung „Wiśnia nadwiślanka“ im Amtsblatt…
Außerdem wurde im Eintragungsantrag um den Schutz des Namens gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 ersucht. Der Bezeichnung „Belokranjska…
Bei der Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 989/2007 der Kommission ist ein Fehler unterlaufen. Dieser betrifft die Klasse, der das Erzeugnis mit der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.