Erwägungsgrund 1 32009R1028
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2009 wurde der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Amarene Brusche di Modena“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2009 wurde der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Amarene Brusche di Modena“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.