Gesetze
Gesetz wird geladen …
Folgende Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Pecorino Romano“ wird genehmigt: Der Teil betreffend die Bezeichnung und Aufmachung des Erzeugnisses zum Zeitpunkt seines Inverkehrbringens wurde präzisiert. Es hat sich als unerlässlich erwiesen, die Etikettierung und insbesondere die Bezeichnung und Aufmachung des Erzeugnisses zum Zeitpunkt seines Inverkehrbringens im Einzelnen zu regeln. Um den Verbraucher möglichst gut über die Herkunft des Erzeugnisses zu informieren, weil der Käse „Pecorino Romano“ hauptsächlich in der Region Sardinien erzeugt wird, wurde es als angebracht erachtet, auf dem Laibrand des Erzeugnisses das ergänzende regionale Logo neben dem Logo der Bezeichnung anzubringen, falls der gesamte Produktionszyklus innerhalb der angegebenen Region stattfindet.
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel „PECORINO ROMANO“…
Zweck des Antrags ist eine Änderung der Spezifikation, indem die Bedingungen für die Etikettierung festgelegt werden, um den Verbraucher möglichst gut über die…
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Italiens geprüft, Änderungen von…
Es ist jedoch allgemein bekannt, dass es tatsächlich außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets Unternehmen gibt, die im Bereich der Portionierung…
In Punkt 3.6 des einzigen Dokuments erklärt Italien: „Der Grund [für die Verpflichtung] ist, dass bei geriebenem Käse oder einzelnen Käsestücken die…
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Italiens auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.