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Die nachstehenden Anpassungskoeffizienten gelten kumulativ für die Grundbeträge nach Artikel 36a Absatz 2 dieser Verordnung auf der Basis jedes der folgenden erschwerenden und mildernden Faktoren: I. Anpassungskoeffizienten aufgrund erschwerender Faktoren 1. Wenn der Verstoß wiederholt begangen wurde, gilt für jede Wiederholung ein zusätzlicher Koeffizient von 1,1. 2. Wenn der Verstoß für die Dauer von mehr als sechs Monaten begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 1,5. 3. Wenn der Verstoß systemimmanente Schwachstellen in der Organisation der Ratingagentur, insbesondere in ihren Verfahren, Verwaltungssystemen oder internen Kontrollen, aufgezeigt hat, gilt ein Koeffizient von 2,2. 4. Wenn der Verstoß negative Auswirkungen auf die Qualität der von der betreffenden Ratingagentur abgegebenen Ratings hatte, gilt ein Koeffizient von 1,5. 5. Wenn der Verstoß vorsätzlich begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 2. 6. Wenn seit Aufdeckung des Verstoßes keine Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, gilt ein Koeffizient von 1,7. 7. Wenn die Geschäftsleitung der Ratingagentur nicht mit der ESMA bei der Durchführung von deren Ermittlungen zusammengearbeitet hat, gilt ein Koeffizient von 1,5. II. Anpassungskoeffizienten aufgrund mildernder Faktoren 1. Wenn es sich um einen in Anhang III Abschnitte II oder III aufgeführten Verstoß handelt und er für die Dauer von weniger als zehn Arbeitstagen begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 0,9. 2. Wenn die Geschäftsleitung der Ratingagentur nachweisen kann, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung des Verstoßes ergriffen hat, gilt ein Koeffizient von 0,7. 3. Wenn die Ratingagentur die ESMA rasch, wirksam und umfassend von dem Verstoß in Kenntnis gesetzt hat, gilt ein Koeffizient von 0,4. 4. Wenn die Ratingagentur freiwillig Maßnahmen getroffen hat, um zu gewährleisten, dass ein ähnlicher Verstoß künftig nicht mehr begangen werden kann, gilt ein Koeffizient von 0,6.
Erforderlichenfalls werden die Grundbeträge nach Absatz 2 zur Berücksichtigung etwaiger erschwerender oder mildernder Faktoren anhand der entsprechenden in…
Die Grundbeträge nach Absatz 2 werden nötigenfalls unter Berücksichtigung etwaiger erschwerender oder mildernder Faktoren entsprechend den in Anhang II…
Die nachstehenden Koeffizienten sind kumulativ auf die Grundbeträge nach Artikel 65 Absatz 2 anzuwenden: I. Anpassungskoeffizienten aufgrund erschwerender…
Die nachstehenden Koeffizienten sind kumulativ auf die Grundbeträge nach Artikel 25j Absatz 2 anzuwenden: I. Anpassungskoeffizienten aufgrund erschwerender…
Diese Verordnung legt Koeffizienten für erschwerende und mildernde Umstände fest, um der ESMA die notwendigen Hilfsmittel an die Hand zu geben, um eine Geldbuße…
In der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 werden folgende Anhänge angefügt: „ANHANG III Liste der Verstöße nach Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 36a Absatz 1 I.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.