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Die nachstehenden Koeffizienten sind kumulativ auf die Grundbeträge nach Artikel 25j Absatz 2 anzuwenden: I. Anpassungskoeffizienten aufgrund erschwerender Faktoren: a) wenn der Verstoß wiederholt begangen wurde, gilt für jede Wiederholung ein zusätzlicher Koeffizient von 1,1 ; b) wenn der Verstoß während mehr als sechs Monaten begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 1,5 ; c) wenn durch den Verstoß systemimmanente Schwachstellen in der Organisation der CCP, insbesondere in ihren Verfahren, Verwaltungssystemen oder internen Kontrollen, erkennbar geworden sind, gilt ein Koeffizient von 2,2 ; d) wenn der Verstoß negative Auswirkungen auf die Qualität der Tätigkeiten und Dienstleistungen der CCP hat, gilt ein Koeffizient von 1,5 ; e) wenn der Verstoß vorsätzlich begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 2; f) wenn seit der Feststellung des Verstoßes keine Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, gilt ein Koeffizient von 1,7 ; g) wenn die Geschäftsleitung der CCP nicht mit der ESMA bei der Durchführung von deren Ermittlungen zusammengearbeitet hat, gilt ein Koeffizient von 1,5 . II. Anpassungskoeffizienten aufgrund mildernder Faktoren: a) wenn der Verstoß während weniger als zehn Arbeitstagen begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 0,9 ; b) wenn die Geschäftsleitung der CCP nachweisen kann, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung des Verstoßes ergriffen hat, gilt ein Koeffizient von 0,7 ; c) wenn die CCP die ESMA zügig, wirkungsvoll und umfassend von dem Verstoß in Kenntnis gesetzt hat, gilt ein Koeffizient von 0,4 ; d) wenn die CCP freiwillig Maßnahmen getroffen hat, damit ein ähnlicher Verstoß künftig nicht mehr begangen werden kann, gilt ein Koeffizient von 0,6 .
Die innerhalb der Ober- und Untergrenzen nach Absatz 2 festgelegten Grundbeträge werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung etwaiger erschwerender und…
Die in Absatz 3 genannten Grundbeträge werden erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der erschwerenden Umstände gemäß Absatz 5 oder der mildernden Umstände…
Die Grundbeträge nach Absatz 2 werden nötigenfalls unter Berücksichtigung etwaiger erschwerender oder mildernder Faktoren entsprechend den in Anhang II…
Die nachstehenden Koeffizienten sind kumulativ auf die Grundbeträge nach Artikel 65 Absatz 2 anzuwenden: I. Anpassungskoeffizienten aufgrund erschwerender…
Die nachstehenden Anpassungskoeffizienten gelten kumulativ für die Grundbeträge nach Artikel 36a Absatz 2 dieser Verordnung auf der Basis jedes der folgenden…
Diese Verordnung legt Koeffizienten für erschwerende und mildernde Umstände fest, um der ESMA die notwendigen Hilfsmittel an die Hand zu geben, um eine Geldbuße…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.