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Eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats registrierte Ratingagentur sollte gemeinschaftsweit zur Abgabe von Ratings berechtigt sein. Zu diesem Zweck sollte pro Ratingagentur ein einziges Registrierungsverfahren festgelegt werden, das gemeinschaftsweit gültig ist. Die Registrierung einer Ratingagentur sollte wirksam werden, sobald der Registrierungsbeschluss der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nach dem einschlägigen nationalen Recht wirksam geworden ist.
Ein Rating einer in der Union ansässigen und gemäß dieser Verordnung registrierten Ratingagentur gilt als abgegeben, sobald es auf der Website der Ratingagentur…
Eine Ratingagentur muss für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 eine Registrierung beantragen, sofern es sich bei ihr um eine Rechtspersönlichkeit mit Sitz in der…
In der Gemeinschaft vor dem 7. Juni 2010 tätige Ratingagenturen (nachstehend „bestehende Ratingagenturen“ genannt), die beabsichtigen, gemäß dieser Verordnung…
Einige Ratingagenturen setzen sich aus mehreren Rechtspersönlichkeiten zusammen, die gemeinsam eine Gruppe von Ratingagenturen bilden. Im Rahmen der…
Um ein hohes Anleger- und Verbrauchervertrauen im Binnenmarkt zu gewährleisten, sollten Ratingagenturen, die in der Gemeinschaft Ratings abgeben, einer…
Es sollte ein Mechanismus geschaffen werden, der die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung gewährleistet. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.