Erwägungsgrund 4 32009R1060
Diese Verordnung sollte keine allgemeine Verpflichtung für Finanzinstitute oder Anleger begründen, ausschließlich in Wertpapiere zu investieren, für die ein Prospekt gemäß der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung veröffentlicht wurde und die einem Rating gemäß der vorliegenden Verordnung unterzogen werden. Ebenso wenig sollte die vorliegende Verordnung die Emittenten oder Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, verpflichten, Ratings für Wertpapiere zu erwirken, für die gemäß der Richtlinie 2003/71/EG und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 ein Prospekt veröffentlicht werden muss.