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Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung über tierische Nebenprodukte sollten für Produkte gelten, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften nicht für den menschlichen Verzehr verwendet werden dürfen, insbesondere Produkte, die nicht den Vorschriften über Lebensmittelhygiene entsprechen oder nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden dürfen, da sie bedenklich sind, entweder weil sie gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind (tierische Nebenprodukte kraft Gesetzes). Diese Vorschriften sollten jedoch auch für Produkte tierischen Ursprungs gelten, die im Einklang mit bestimmten Vorschriften über ihren möglichen menschlichen Verzehr stehen oder die Rohstoffe für die Erzeugung von Produkten zum menschlichen Verzehr sind, obwohl sie letztendlich für andere Zwecke bestimmt sind (tierische Nebenprodukte kraft Verwendungszwecks).
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.…
Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr…
Diese Verordnung gilt für: a) tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, die gemäß dem Gemeinschaftsrecht vom Verzehr ausgeschlossen sind, sowie b) die…
Tierische Nebenprodukte sollten nur verwendet werden, wenn die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier im Zuge ihrer Verarbeitung und des…
Für die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukten in die Gemeinschaft und für die Durchfuhr solchen Materials sollten Vorschriften gelten,…
Mit dieser Verordnung werden Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte festgelegt, mit deren Hilfe die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.