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Darüber hinaus sollte diese Verordnung ebenfalls für Körper oder Körperteile von Wildtieren gelten, bei denen ein Verdacht auf Vorliegen einer übertragbaren Krankheit besteht, damit Risiken im Zusammenhang mit derartigen Tieren vermieden werden. Daraus sollte nicht die Verpflichtung abgeleitet werden, die Körper von Wildtieren, die in ihrem natürlichen Lebensraum verendet sind oder dort gejagt werden, einzusammeln und zu beseitigen. Wird nach der guten Jagdpraxis vorgegangen, so können Därme und andere Körperteile von frei lebendem Wild an Ort und Stelle sicher beseitigt werden. Solche Praktiken für die Eindämmung von Risiken sind in den Mitgliedstaaten gut eingeführt und bauen in einigen Fällen auf den kulturellen Traditionen und auf dem nationalen Jagdrecht auf. Gemeinschaftliche Rechtsvorschriften, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs betreffen die Behandlung von Fleisch und tierischen Nebenprodukte von frei lebendem Wild. Diese Vorschriften übertragen ausgebildeten Personen, wie etwa Jägern, die Verantwortung für die Verhütung von Gefahren. Mit Blick auf die potenziellen Gefahren für die Lebensmittelkette sollte auf tierische Nebenprodukte von erlegtem Wild diese Verordnung nur insofern Anwendung finden, als Vorschriften über die Lebensmittelhygiene für das Inverkehrbringen solchen Wilds gelten und für die Tätigkeiten von Wildbearbeitungsbetrieben vorgesehen sind. Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Jagdtrophäen sollten unter diese Verordnung fallen, um Gefahren für die Gesundheit von Tieren, die von diesen Nebenprodukten ausgehen, zu verhindern.
Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr…
Diese Verordnung gilt nicht für folgende tierische Nebenprodukte: a) ganze Körper oder Teile von Wildtieren, ausgenommen von frei lebendem Wild, bei denen kein…
Vor dem Hintergrund der mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gewonnenen Erfahrungen ist es angebracht, den Anwendungsbereich des Abfallrechts und…
Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr…
Diese Verordnung sollte für tierische Nebenprodukte gelten, die aus Wassertieren gewonnen werden, ausgenommen Material von gemäß den Gemeinschaftsvorschriften…
Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung über tierische Nebenprodukte sollten für Produkte gelten, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften nicht für den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.