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Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden bestimmte tierische Nebenprodukte automatisch der Kategorie 2 zugeordnet; dies beschränkt ihre Verwendungsmöglichkeiten erheblich und — in Anbetracht der betreffenden Risiken — möglicherweise unverhältnismäßig. Folglich sollten die genannten tierischen Nebenprodukte nun als Material der Kategorie 3 gelten, damit sie für bestimmte Verfütterungszwecke verwendet werden dürfen. Alle anderen tierischen Nebenprodukte, die nicht unter einer der drei Kategorien aufgeführt sind, sollten nach dem Vorsorgeprinzip weiterhin automatisch als Material der Kategorie 2 gelten, damit insbesondere der Grundsatz mehr Gewicht erhält, dass solche Materialien nicht in die für Nutztiere, die keine Pelztiere sind, bestehende Futtermittelkette gelangen sollten.
In der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wurden tierische Nebenprodukte je nach Risiko in drei Kategorien eingeteilt. Gemäß der Verordnung müssen die Unternehmer…
Es ist angebracht, die Bedingungen für das Inverkehrbringen von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die zur Verfütterung bestimmt sind, und von…
Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte sollten auf der Grundlage von Risikobewertungen in drei Kategorien eingeteilt werden, die ihre Gefahr für die…
Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr…
Für die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukten in die Gemeinschaft und für die Durchfuhr solchen Materials sollten Vorschriften gelten,…
Tierische Nebenprodukte sollten nur verwendet werden, wenn die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier im Zuge ihrer Verarbeitung und des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.