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Tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte sollten gemäß den Umweltschutzvorschriften bezüglich Deponierung und Verbrennung von Abfällen beseitigt werden. Damit die Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sichergestellt wird, sollte die Verbrennung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen vorgenommen werden. Die Mitverbrennung von Abfällen — entweder zur Verwertung oder Beseitigung — unterliegt ähnlichen Bedingungen hinsichtlich der Zulassung und des Betriebs wie die Abfallverbrennung an sich, insbesondere im Hinblick auf Grenzwerte für Emissionen in der Luft, Abwasser und die Ableitung von Rückständen sowie Vorschriften über Kontrolle, Überwachung und Messung. Daher sollte es erlaubt werden, Material aller drei Kategorien ohne vorherige Verarbeitung direkt mitzuverbrennen. Zudem sollten spezielle Bestimmungen für die Zulassung von Klein- und Großverbrennungsanlagen erlassen werden.
Rückstände aus Anlagen, die nach Artikel 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen sind und in denen ausschließlich…
Die Verwendung tierischer Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte als Brennstoff sollte zugelassen werden; dies sollte nicht als Abfallbeseitigung gelten.…
Damit die Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sichergestellt wird, ist es erforderlich, das Zusammenspiel zwischen den Vorschriften dieser Verordnung und den…
Das in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes bezeichnete Material kann mit Zustimmung des Ministeriums für Umwelt und…
Im Falle der Beseitigung durch Verbrennung gelten die Bestimmungen der Richtlinie 94/67/EG des Rates vom 16. Dezember 1994 über die Verbrennung gefährlicher…
„Verbrennung“ die thermische Behandlung von Abfällen in einer Verbrennungsanlage gemäß Artikel 3 Nummer 4 bzw. einer Mitverbrennungsanlage gemäß Artikel 3…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.