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Da die Abfallverbrennung und Mitverbrennung bestimmter tierischer Nebenprodukte nicht unter die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen fällt, sollten zur Vermeidung von aus solchen Tätigkeiten entstehenden Gesundheitsrisiken in dieser Verordnung geeignete Bestimmungen festgelegt werden, mit denen auch den möglichen Auswirkungen auf die Umwelt Rechnung getragen wird. Rückstände aus der Abfallverbrennung oder Mitverbrennung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte sollten unter Beachtung der Umweltvorschriften der Union verwertet oder beseitigt werden, da nach diesen Rechtsvorschriften insbesondere die Verwendung der phosphorhaltigen Bestandteile von Asche in Düngemitteln und die Übergabe von Asche aus der Feuerbestattung von Heimtieren an deren Besitzer zulässig ist.
Abfallverbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen, die, sofern sie keiner Genehmigung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG bedürfen, gemäß Artikel 24 Absatz 1…
Tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte sollten gemäß den Umweltschutzvorschriften bezüglich Deponierung und Verbrennung von Abfällen beseitigt werden.…
Die Verwendung tierischer Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte als Brennstoff sollte zugelassen werden; dies sollte nicht als Abfallbeseitigung gelten.…
Vor dem Hintergrund der mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gewonnenen Erfahrungen ist es angebracht, den Anwendungsbereich des Abfallrechts und…
Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr…
In der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien sind…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.