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Für tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte, die als Rohmaterial oder Bestandteile zur Herstellung solcher Folgeprodukte geliefert werden, sollten ebenfalls die Einzelrichtlinien gelten, und zwar insofern, als sie Vorschriften über die Begrenzung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier enthalten. Diese Einzelrichtlinien enthalten bereits Vorschriften über Ausgangsstoffe tierischen Ursprungs, die sich zur Herstellung der genannten Folgeprodukte verwenden lassen, sowie bestimmte Bedingungen, mit denen der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sichergestellt werden soll. Insbesondere untersagt die Richtlinie 76/768/EWG die Verwendung von Material der Kategorien 1 und 2 in kosmetischen Mitteln und verpflichtet die Hersteller, bewährte Herstellungsverfahren einzusetzen. Die Richtlinie 2003/32/EG der Kommission enthält genaue Spezifikationen bezüglich Medizinprodukten, die unter Verwendung von Gewebe tierischen Ursprungs hergestellt wurden.
Das Gemeinschaftsrecht über die Herstellung von Folgeprodukten, die für die Verwendung als kosmetische Mittel, Arzneimittel oder Medizinprodukte bestimmt sind,…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 werden Veterinär- und Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte und hieraus hergestellte Erzeugnisse festgelegt. In…
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für…
In der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 werden bestimmte Folgeprodukte genannt, die in Übereinstimmung mit anderen Rechtsakten der Union in Verkehr gebracht werden…
Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr…
Tierische Nebenprodukte von Versuchstieren im Sinne der Richtlinie 86/609/EWG sollten auch von der Nutzung in Futtermitteln aufgrund der potenziellen Gefahren,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.