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Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Gestaltung bestimmter Dokumente festzulegen, die zur Durchführung dieser Verordnung verwendet werden, und die Anhänge I und II dieser Verordnung an den technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge I, II und III dieser Verordnung an den technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge dieser Verordnung an den technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, technische Änderungen an den Anhängen dieser Verordnung zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, bestimmte Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis zur Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erhalten. Da…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Änderungen an den Anhängen dieser Verordnung zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.