Erwägungsgrund 4 32009R1088
Mit der Verordnung (EG) Nr. 270/2009 der Kommission wurde die Verwendung dieser Zubereitung bei Masthühnern für zehn Jahre zugelassen.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 270/2009 der Kommission wurde die Verwendung dieser Zubereitung bei Masthühnern für zehn Jahre zugelassen.