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Geflügel, Kaninchen und Hasen werden nicht so häufig für den privaten häuslichen Verbrauch geschlachtet, als dass dies voraussichtlich die Wettbewerbsfähigkeit kommerzieller Schlachthöfe beeinträchtigen würde. Gleichzeitig stünde der Aufwand, den die staatlichen Behörden betreiben müssten, um solche Tätigkeiten aufzudecken und zu überwachen, in keinem angemessenen Verhältnis zu den möglichen Problemen, die zu lösen wären. Daher ist es angebracht, diese Tätigkeiten vom Anwendungsbereich der Verordnung auszunehmen.
Geflügel, Kaninchen und Hasen, die von ihrem Besitzer außerhalb eines Schlachthofs für den privaten häuslichen Verbrauch geschlachtet werden.
Auf die Schlachtung von anderen Tieren als Geflügel, Kaninchen und Hasen und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die von ihrem Besitzer oder einer unter…
Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage einer Risikoanalyse dem Personal von Schlachtbetrieben gestatten, bei Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen…
Für die Schlachtung bestimmter anderer Tierkategorien als Geflügel, Kaninchen und Hasen zum privaten Eigenverbrauch bestehen bereits gemeinschaftliche…
Aufgrund der begrenzten Risiken aufgrund von Materialien, die als rohes Heimtierfutter auf Bauernhöfen verwendet oder an Endverbraucher durch…
Die Bedingungen, unter denen landwirtschaftliche Nutztiere getötet werden, wirken sich unmittelbar oder mittelbar auf den Markt für Lebensmittel, Futtermittel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.