Erwägungsgrund 10 32009R1099
Die Bedingungen, unter denen landwirtschaftliche Nutztiere getötet werden, wirken sich unmittelbar oder mittelbar auf den Markt für Lebensmittel, Futtermittel und andere Produkte sowie auf die Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden Unternehmer aus. Daher sollten Gemeinschaftsvorschriften über die Tötung solcher Tiere erlassen werden. Allerdings können traditionelle Nutztiere, z. B. Pferde, Esel, Rinder, Schafe, Ziegen oder Schweine, auch für andere Zwecke gehalten werden, etwa als Heimtiere oder Arbeitstiere oder für Tierschauen oder den Sport. Werden nach der Tötung aus Tieren dieser Arten Lebensmittel oder andere Erzeugnisse hergestellt, sollten derartige Tötungen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Dementsprechend sollte die Tötung von Wildtieren oder streunenden Tieren zur Populationsregulierung nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.