Erwägungsgrund 10 32004R2229Für den Erfolg des Arbeitsprogramms ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Herstellern, Mitgliedstaaten, Kommission und EBLS und die genaue Einhaltung der…
Erwägungsgrund 3 32007R1095VERORDNUNG (EG) Nr. 1095/2007 DER KOMMISSION vom 20. September 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Mehrere Wirkstoffe in der dritten und vierten Stufe befinden sich noch in der Bewertungsphase. Eine Beschleunigung des Prüfungsprozesses erscheint erforderlich.…
Erwägungsgrund 4 32010R1141VERORDNUNG (EU) Nr. 1141/2010 DER KOMMISSION vom 7. Dezember 2010 zur Festlegung des Verfahrens für die erneute Aufnahme einer zweiten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe (Text von Bedeutung für den EWR)
Um zu gewährleisten, dass die einzelnen Schritte dieses Verfahrens zügig ausgeführt werden, sollte jeweils eine Frist gesetzt werden.
Erwägungsgrund 4 32010R0741VERORDNUNG (EU) Nr. 741/2010 DER KOMMISSION vom 17. August 2010 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1490/2002 und (EG) Nr. 2229/2004 in Bezug auf den Zeitpunkt, bis zu dem Zulassungen weiter gelten können, wenn der Antragsteller einen Antrag nach dem beschleunigten Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 gestellt hat (Text von Bedeutung für den EWR)
Damit die Prüfung der betreffenden Wirkstoffe abgeschlossen werden kann, muss die den Mitgliedstaaten gewährte Frist für die Rücknahme der Zulassungen für diese…
Erwägungsgrund 37 32014R0655Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen
Um sicherzustellen, dass der Beschluss zur vorläufigen Pfändung rasch und zügig erlassen wird, sollten in dieser Verordnung Fristen für den Abschluss der…
Erwägungsgrund 26 32008R1331Aus Gründen der Effizienz ist es erforderlich, die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, für die Aufnahme…