Art. 3 32009R1242VERORDNUNG (EU) Nr. 1242/2009 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2009 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Frachtkontrollsysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.
Art. 2 32013R0112VERORDNUNG (EU) Nr. 112/2013 DER KOMMISSION vom 7. Februar 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen 2014 zur materiellen Deprivation (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 3 32011R0112VERORDNUNG (EU) Nr. 112/2011 DER KOMMISSION vom 7. Februar 2011 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 3 32010R0812VERORDNUNG (EU) Nr. 812/2010 DER KOMMISSION vom 15. September 2010 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.
Art. 3 32009R1247VERORDNUNG (EU) Nr. 1247/2009 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2009 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.