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Auf die Einfuhr von Walzdraht aus Eisen, nicht legiertem oder legiertem Stahl, ausgenommen nicht rostender Stahl, mit Ursprung in der VR China und der Republik Moldau, der unter den KN-Codes 7213 10 00 , 7213 20 00 , 7213 91 10 , 7213 91 20 , 7213 91 41 , 7213 91 49 , 7213 91 70 , 7213 91 90 , 7213 99 10 , 7213 99 90 , 7227 10 00 , 7227 20 00 , 7227 90 10 , 7227 90 50 und 7227 90 95 eingereiht wird, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt: Land Unternehmen Zoll TARIC-Zusatzcode Volksrepublik China Valin Group 8,6 % A930 Alle übrigen Unternehmen 24,6 % A999 Republik Moldau Alle Unternehmen 3,7 % —
Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EG) Nr. 112/2009 eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in…
Ungeachtet des Absatzes 1 gilt der endgültige Antidumpingzoll nicht für die Einfuhren, die gemäß Artikel 2 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.
1. Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten…
4. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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