Erwägungsgrund 2 32009R1139
Der Beschluss 91/373/EWG des Rates vom 8. Juli 1991 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über eine Kreditbürgschaft für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Nahrungsmitteln aus der Gemeinschaft nach der Sowjetunion und die Verordnung (EWG) Nr. 599/91 des Rates vom 5. März 1991 über eine Kreditbürgschaft für die Ausfuhr von Agrarerzeugnissen und Nahrungsmitteln aus der Gemeinschaft, aus Bulgarien, der Tschechoslowakei, aus Ungarn, Polen, Rumänien, Jugoslawien, Litauen, Lettland und Estland in die Sowjetunion sollten aufgehoben werden, da sie zur Regelung einer vorübergehenden Situation dienten und keinerlei Rechtswirkung mehr haben.