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1. Mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus — Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser · 9705 00 00 — archäologischen Stätten · 9706 00 00 — archäologischen Sammlungen · 2. Bestandteile von Kunst- und Baudenkmälern oder religiösen Denkmälern, die aus deren Aufteilung stammen und älter sind als 100 Jahre 9705 00 00 9706 00 00 3. Bilder und Gemälde, die nicht unter die Kategorien 4 oder 5 fallen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt 9701 4. Aquarelle, Gouachen und Pastelle, auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt 9701 5. Mosaike, die nicht unter die Kategorien 1 oder 2 fallen, aus jeglichem Material vollständig von Hand hergestellt, und Zeichnungen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt 6914 9701 6. Original-Radierungen, -Stiche, -Serigraphien, und -Lithographien und lithographische Matrizen sowie Original-Plakate Kapitel 49 9702 00 00 8442 50 99 7. Nicht unter die Kategorie 1 fallende Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die auf dieselbe Weise wie das Original hergestellt worden sind 9703 00 00 8. Photographien, Filme und die dazugehörigen Negative 3704 3705 3706 4911 91 80 9. Wiegendrucke und Handschriften, einschließlich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung 9702 00 00 9706 00 00 4901 10 00 4901 99 00 4904 00 00 4905 91 00 4905 99 00 4906 00 00 10. Bücher, die älter sind als 100 Jahre, als Einzelstücke oder Sammlung 9705 00 00 9706 00 00 11. Gedruckte Landkarten, die älter sind als 200 Jahre 9706 00 00 12. Archive aller Art, mit Archivalien, die älter sind als 50 Jahre, auf allen Trägern 3704 3705 3706 4901 4906 9705 00 00 9706 00 00 13. a) Sammlungen und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungen · 9705 00 00 b) Sammlungen von historischem, paläontologischem, ethnographischem oder numismatischem Wert · 9705 00 00 14. Verkehrsmittel, die älter sind als 75 Jahre 9705 00 00 Kapitel 86—89 15. Sonstige Antiquitäten, die nicht unter die Kategorien A1 bis A14 fallen a) zwischen 50 und 100 Jahre alte Antiquitäten · Spielzeug, Spiele Kapitel 95 Gegenstände aus Glas 7013 Gold- und Silberschmiedearbeiten 7114 Möbel und Einrichtungsgegenstände Kapitel 94 optische, photographische und kinematographische Instrumente Kapitel 90 Musikinstrumente Kapitel 92 Uhrmacherwaren Kapitel 91 Holzwaren Kapitel 44 keramische Waren Kapitel 69 Tapisserien 5805 00 00 Teppiche Kapitel 57 Tapeten 4814 Waffen Kapitel 93 b) über 100 Jahre alte Antiquitäten · 9706 00 00 Die Kulturgüter, die unter die Kategorien A.1 bis A.15 fallen, wurden von der vorliegenden Verordnung nur erfasst, wenn ihr Wert mindestens den in Teil B aufgeführten Wertgruppen entspricht. B. Wertgruppen, die bestimmten in Teil A genannten Kategorien entsprechen (in Euro) Wert: Wertunabhängig — 1 (archäologische Gegenstände) — 2 (Aufteilung von Denkmälern) — 9 (Wiegendrucke und Handschriften) — 12 (Archive) · 15 000 — 5 (Mosaike und Zeichnungen) — 6 (Radierungen) — 8 (Photographien) — 11 (gedruckte Landkarten) · 30 000 — 4 (Aquarelle, Gouachen und Pastelle) · 50 000 — 7 (Bildhauerkunst) — 10 (Bücher) — 13 (Sammlungen) — 14 (Verkehrsmittel) — 15 (sonstige Gegenstände) · 150 000 — 3 (Bilder) · Die Erfüllung der Voraussetzungen im Hinblick auf den finanziellen Wert ist bei Einreichung des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung zu beurteilen. Der finanzielle Wert ist der Wert des Kulturgutes in dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten Mitgliedstaat. Für die Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die Währung ist, werden die in Anhang I aufgeführten und in Euro ausgedrückten Wertgruppen in die jeweilige Landeswährung umgerechnet und in dieser Währung ausgedrückt, und zwar zu dem Umrechnungskurs vom 31. Dezember 2001, der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde. Diese Beträge in der jeweiligen Landeswährung werden mit Wirkung vom 31. Dezember 2001 alle zwei Jahre überprüft. Die Berechnung stützt sich auf das Mittel der Tageswerte dieser Währungen ausgedrückt in Euro, während der 24 Monate, die am letzten Tag des Monats August enden, der der Überprüfung mit Wirkung vom 31. Dezember vorausgeht. Diese Berechnungsmethode wird auf Vorschlag der Kommission vom Beratenden Ausschuss für Kulturgüter grundsätzlich zwei Jahre nach der ersten Anwendung überprüft. Bei jeder Überprüfung werden die in Euro ausgedrückten Wertgruppen und die entsprechenden Beträge in Landeswährung regelmäßig in den ersten Tagen des Monats November, der dem Zeitpunkt vorausgeht, zu dem die Überprüfung wirksam wird, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Für die Ausfuhr in den Binnenmarkt sind die Altersuntergrenzen und das Doppelte der Wertuntergrenzen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 mit der…
Liste der Waren nach Artikel 3 ex KN-Code Warenbeschreibung 9705 00 00 9706 00 00 1. Mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus — Grabungen und…
Mit Anhang I dieser Verordnung sollen die Kategorien von Kulturgütern eindeutig festgelegt werden, die im Handel mit Drittländern eines besonderen Schutzes…
Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten nach Artikel 30 des Vertrages gelten als „Kulturgüter“ im Sinne dieser Verordnung die im Anhang I aufgeführten…
KN-Code Warenbezeichnung 3705 Fotografische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, ausgenommen kinematografische Filme: ex 3705 90 10 – Mikrofilme von…
Die in die folgenden Kategorien fallenden Kosten sind erstattungsfähig: a) Personalkosten: — Den Personalkosten liegt die Zeit zugrunde, die ausschließlich das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.