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Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Bestimmungen über die Informationen zur Lebensmittelkette reibungsloser durchgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden von Fall zu Fall zulassen können, dass die Informationen zur Lebensmittelkette den Tieren, die diese Informationen betreffen, auf dem Weg zum Schlachthof beigegeben werden anstatt dass sie 24 Stunden im Voraus übermittelt werden. Demzufolge sollte aus dieser Übergangsregelung eine dauerhafte Regelung gemacht werden.
Nummer 2 des genannten Abschnitts sieht vor, dass die Schlachthofbetreiber die Informationen zur Lebensmittelkette — außer unter den in Nummer 7 dieses…
Die reibungslose Weiterleitung der Informationen zur Lebensmittelkette vom landwirtschaftlichen Betrieb bis zum Schlachthof wird insbesondere durch Artikel 8…
Die Informationen zur Lebensmittelkette erleichtern Schlachthofbetreibern die Organisation des Schlachtablaufs und amtlichen Tierärzten die Entscheidung über…
Anhang II Abschnitt III Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erhält folgenden Wortlaut: „7. Wenn die zuständige Behörde es erlaubt und sofern dieses…
Voraussetzung für eine risikobasierte Fleischuntersuchung ohne Anschneiden sollte das Vorliegen von Informationen zur Lebensmittelkette 24 Stunden vor der…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind auch Schlachthofbetreiber verpflichtet, in Bezug auf alle Tiere außer frei lebendem Wild, die an den Schlachthof…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.