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Um mit Blick auf die verschiedenen Kategorien gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel zu gewährleisten, dass nur die den allgemeinen Grundsätzen und den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entsprechenden Angaben an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA; im Folgenden „die Behörde“) weitergeleitet und somit Gegenstand des Zulassungsverfahrens werden, ist es erforderlich, die Bedingungen festzulegen, unter denen Anträge auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben als gültig anerkannt werden können, und in diesem Zusammenhang die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zu klären.
Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht weiterhin vor, dass Lebensmittelunternehmer der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats einen Antrag auf…
Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht weiterhin vor, dass Lebensmittelunternehmer der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats einen Antrag auf…
Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht weiterhin vor, dass Lebensmittelunternehmer der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats einen Antrag auf…
Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht weiterhin vor, dass Lebensmittelunternehmer der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats einen Antrag auf…
Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht weiterhin vor, dass Lebensmittelunternehmer der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats einen Antrag auf…
Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht weiterhin vor, dass Lebensmittelunternehmer der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats einen Antrag auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.