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Die Listen zugelassener und abgelehnter Angaben müssen aus Gründen der Transparenz gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in einem Register veröffentlicht werden. Zweck ist — wie in Erwägungsgrund 31 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erläutert —, wiederholte Anträge auf Zulassung von Angaben, die bereits bewertet wurden und schon Gegenstand des Zulassungsverfahrens waren, zu vermeiden. Daher ist es mit Blick auf die Modalitäten der Antragstellung erforderlich, auch die Vorschriften für die Rücknahme von Anträgen sowie die Fristen für die Vorlage eines Rücknahmegesuchs zu klären.
Im Sinne der Transparenz und zur Vermeidung wiederholter Anträge auf Zulassung bereits bewerteter Angaben sollte die Kommission ein öffentliches Register mit…
Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht vor, dass die Kommission ein EU-Register der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über…
Der Antragsteller sollte seinen Antrag nur zurücknehmen können, solange die Behörde noch nicht ihre Stellungnahme gemäß Artikel 16 Absatz 1 bzw. Artikel 18…
Gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 halten die Mitgliedstaaten Listen zugelassener Betriebe ständig auf dem neuesten Stand.…
Um die Transparenz zu verbessern und es den Kunden eines Kraftverkehrsunternehmens zu ermöglichen, zu prüfen, ob dieses Unternehmen im Besitz der entsprechenden…
Wie in Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorgesehen, müssen Durchführungsvorschriften für Anträge auf Zulassung gesundheitsbezogener…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.