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In den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/46/EG sind die Vitamine und Mineralstoffe sowie ihre jeweiligen Aufbereitungsformen aufgelistet, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen. Änderungen dieser Listen werden nach Artikel 4 der Richtlinie und gemäß dem in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie genannten Verfahren erlassen.
Lebensmitteln dürfen nur die in Anhang I aufgeführten Vitamine und/oder Mineralstoffe in den in Anhang II aufgeführten Formen nach Maßgabe dieser Verordnung…
In den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 sind die Vitamine und Mineralstoffe sowie ihre jeweiligen Aufbereitungsformen aufgelistet, die…
Die Richtlinie 2002/46/EG legt die Vitamine und Mineralstoffe sowie deren jeweilige Aufbereitungsformen fest, die bei der Herstellung von…
Bei der Herstellung eines Nahrungsergänzungsmittels dürfen nur die in Anhang I der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni…
Im Falle von Vitaminen und Mineralstoffen dürfen vorbehaltlich des Absatzes 6 nur die in Anhang I aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe in den in Anhang II…
Die Vitamine und Mineralstoffe, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“) bewertet wurden und ein befürwortendes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.