Art. 118 32009R1186Die Befreiung wird nur für Waren gewährt, die von dem Landwirt oder in seinem Auftrag in das betreffende Drittland eingeführt werden.
Art. 116 Abs. 1 32009R1186Von den Ausfuhrabgaben befreit sind Erzeugnisse des Ackerbaus oder der Viehzucht, die im Zollgebiet der Gemeinschaft auf Grundstücken erzeugt werden, welche von…
Art. 117 32009R1186Die Befreiung nach Artikel 116 Absatz 1 gilt nur für Waren, die keiner anderen als der nach der Ernte oder Erzeugung üblichen Behandlung unterzogen wurden.
Art. 32 32009L0132Die Steuerbefreiung wird lediglich für Erzeugnisse gewährt, die vom Landwirt oder in dessen Auftrag eingeführt werden.
Art. 40 Abs. 2 32009R1186Die Befreiung wird nur für Saatgut, Düngemittel und andere Erzeugnisse gewährt, die unmittelbar vom Landwirt oder in dessen Auftrag in das Zollgebiet der…