Art. 67 Abs. 1 Buchst. a 32009R1186entweder von den Blinden selbst zu ihrem Eigengebrauch;
Art. 68 Abs. 1 Buchst. a 32009R1186entweder von den Behinderten selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden;
Art. 61 Abs. 1 32009R1186Sofern die Befreiung nicht zu Missbräuchen oder erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führt, sind vorbehaltlich der Artikel 63 und 64 von den Eingangsabgaben…
Art. 74 Abs. 1 32009R1186Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 75 bis 80 Waren, die von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten…
Art. 69 32009R1186Bestimmte Gegenstände können nach dem in Artikel 247a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Verfahren gegebenenfalls von der Abgabenbefreiung…