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Im Zuge der gemeinsamen Agrarpolitik werden auf bestimmte Waren unter bestimmten Umständen Ausfuhrabgaben erhoben. Daher ist es ratsam, auf Gemeinschaftsebene die Fälle festzulegen, in denen bei der Ausfuhr eine Befreiung von diesen Abgaben gewährt werden kann.
Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich ausschließlich oder auch auf Ausfuhrabgaben beziehen, gelten sinngemäß für Abgaben, die beim Verbringen von Waren aus…
„Ausfuhrabgaben“: Abschöpfungen und sonstige bei der Ausfuhr zu erhebende Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der auf bestimmte…
Eine Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 203 wird nicht für Waren gewährt, denen unter der Auflage ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union…
Unbeschadet des Artikels 259 werden Unionswaren, die vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden, von den Ausfuhrabgaben befreit, sofern sie…
Sind für ein oder mehrere Erzeugnisse die in Artikel 187 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Voraussetzungen erfüllt, so können folgende Maßnahmen…
Es ist festzulegen, welche Tatbestände zur Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder zur Anwendung sonstiger handelspolitischer Maßnahmen führen. Außerdem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.