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Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2248/2001 des Rates vom 19. November 2001 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien und für die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits und gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 153/2002 des Rates vom 21. Januar 2002 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits und über die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits sind Durchführungsbestimmungen zu den Zugeständnissen für Baby-beef zu erlassen.
Im Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien…
Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2234/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu der Anwendung der Zollkontingente für…
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 muss bei der Einfuhr im Rahmen der vorgesehenen Baby-beef-Kontingente aus Bosnien und Herzegowina sowie aus den…
Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung im Juni 2003 in Thessaloniki die „Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur…
Mit der Entscheidung vom 22. November 2004 hat der Rat die Unterzeichung eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den…
In Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs-…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.