Art. 16 Abs. 2 32016R2336Wenn ein Betreiber von seinem Mitgliedstaat aufgefordert wurde, einen Beobachter an Bord seines Fischereifahrzeugs aufzunehmen, aber aus Gründen, auf die der…
Art. 25 Abs. 1 32009R1224Schiffe, für die die Vorschriften bezüglich der Anlandeerklärung nicht gelten
Jeder Mitgliedstaat überwacht stichprobenartig die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen, für die die Vorschriften bezüglich der Anlandeerklärung gemäß den…
Art. 31 Abs. 1 Buchst. a 32022R2343VERORDNUNG (EU) 2022/2343 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. November 2022 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Zuständigkeitsbereich der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates
erfassen und melden deren Fischereitätigkeiten und überprüfen die Schiffspositionen;
Art. 33 Abs. 2 Buchst. d 32022R2343VERORDNUNG (EU) 2022/2343 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. November 2022 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Zuständigkeitsbereich der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates
stellen sicher, dass der Kapitän eines Schiffes mit den Beobachtern zusammenarbeitet, damit diese ihre Aufgaben sicher wahrnehmen können, erforderlichenfalls…
Art. 80v Abs. 1 32007R0041Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass auf seinen Schiffen mit einer Länge über 15 m Beobachter anwesend sind bei mindestens a) 20 % seiner in Betrieb…