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Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass auf seinen Schiffen mit einer Länge über 15 m Beobachter anwesend sind bei mindestens a) 20 % seiner in Betrieb befindlichen Ringwadenfänger. Bei gemeinsamen Fangeinsätzen muss ein Beobachter während der Fangtätigkeit anwesend sein; b) 20 % seiner in Betrieb befindlichen pelagischen Trawler; c) 20 % seiner in Betrieb befindlichen Langleinenfänger; d) 20 % seiner in Betrieb befindlichen Köderschiffe; e) 100 % während der Ernte bei Tonnaren. Die Aufgaben der Beobachter bestehen insbesondere darin, a) zu kontrollieren, ob das Schiff den Vorschriften dieses Kapitels entspricht; b) die Fangtätigkeiten zu registrieren und zu melden; c) die Fänge zu beobachten und zu schätzen und die Einträge im Logbuch zu überprüfen; d) Fischereifahrzeuge, die eine den Erhaltungsmaßnahmen der ICCAT zuwiderlaufende Fangtätigkeit ausüben, aufzuspüren und zu registrieren. Darüber hinaus führt der Beobachter wissenschaftliche Arbeiten durch, z. B. Datenerhebungen im Rahmen der Task II gemäß der ICCAT-Definition, die von der ICCAT angefordert werden, auf der Grundlage der Anweisungen des ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik der ICCAT.
Der Mitgliedstaat, dessen Gerichtsbarkeit der Mast- oder Aufzuchtbetrieb für Roten Thun untersteht, trägt dafür Sorge, dass während des Einsetzens von Rotem Thun in die Käfige und der Ernte der Fische aus dem Betrieb ständig Beobachter anwesend sind. Die Aufgaben der Beobachter bestehen insbesondere darin, a) die Fischzucht zu beobachten und zu kontrollieren, ob sie den Vorschriften der Artikel 4a, 4b und 4c der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 entspricht; b) den Hälterungsbericht gemäß Artikel 80t zu validieren; c) wissenschaftliche Arbeiten, z. B. Probenahmen, die von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik angefordert werden, auf der Grundlage der Anweisungen des ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik der ICCAT durchzuführen.
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