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Die Mitgliedstaaten tragen alle bestätigten Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, die von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge oder von ihren Staatsangehörigen begangen wurden, und ebensolche Verstöße, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Drittstaats oder von Staatsangehörigen eines Drittstaats in den ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässern oder in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurden, ebenso wie alle Entscheidungen, verhängten Strafen und Strafpunkte in eine nationale Verstoßkartei ein. Die Mitgliedstaaten nehmen außerdem Verstöße durch Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge oder Staatsangehörige ihres Landes, die in anderen Mitgliedstaten Gegenstand eines Verfahrens sind, in die Verstoßkartei auf, sobald der Mitgliedstaat, in dessen Gerichtsbarkeit der Verstoß fällt, gemäß Artikel 92b das endgültige Urteil übermittelt hat.
Bei der Verfolgung eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik können die Mitgliedstaaten andere Mitgliedstaaten bitten, in ihren nationalen Verstoßkarteien enthaltene Informationen zu den Fischereifahrzeugen und Personen zur Verfügung zu stellen, die von dem anfragenden Mitgliedstaat verdächtigt werden, den betreffenden Verstoß begangen zu haben, oder auf frischer Tat ertappt wurden.
Erbittet ein Mitgliedstaat Informationen eines anderen Mitgliedstaats im Zusammenhang mit einem Verstoß, so stellt dieser andere Mitgliedstaat die sachdienlichen Informationen zu den am Verstoß beteiligten Fischereifahrzeugen und natürlichen oder juristischen Personen unverzüglich zur Verfügung.
Die Daten in der nationalen Verstoßkartei werden nur so lange gespeichert, wie es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist, in jedem Fall aber mindestens fünf Kalenderjahre ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr.
Die Bundesanstalt richtet eine nationale Verstoßdatei nach Maßgabe des Artikels 93 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein. In der nationalen Verstoßdatei werden…
Küstenmitgliedstaaten tragen alle von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs begangenen Verstöße sowie die damit einhergehenden Sanktionen in die…
die Mitgliedstaaten unverzüglich auf jeden Vermerk über einen Verstoß durch ein Fischereifahrzeug unter ihrer Flagge im Regelungsbereich reagieren.
Küstenmitgliedstaaten tragen alle von Fischereifahrzeugen aus Drittländern begangenen Verstöße sowie die damit einhergehenden Sanktionen in die nationale…
Mit Kontrolltätigkeiten im Bereich der Fischerei beauftragte nationale Stellen sowie alle einschlägigen Justizbehörden sollten Zugang zur nationalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.