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Es sollte sichergestellt werden, dass ein elektronischer Datenaustausch mit anderen Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle erfolgt. Die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle sollte in der Lage sein, direkt auf die Fischereidaten der Mitgliedstaaten zuzugreifen, um überprüfen zu können, ob die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nachkommen, und bei Feststellung von Unstimmigkeiten einzugreifen.
Stellt die Kommission Unstimmigkeiten in Bezug auf die Daten fest, die ein Mitgliedstaat der Kommission gemäß dem vorliegenden Artikel übermittelt hat, so…
Jeder Küstenmitgliedstaat stellt sicher, dass der direkte elektronische Austausch sachdienlicher Informationen mit anderen betroffenen Mitgliedstaaten sowie mit…
Überwachung der von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Kontrolle von Fischereitätigkeiten und entlang der Lieferkette;
Die Kommission macht die nach diesem Artikel eingegangenen Mitteilungen den Mitgliedstaaten elektronisch zugänglich.
Um eine optimale und harmonisierte Nutzung der gemäß der Richtlinie 2002/59/EG im Bereich der Seeverkehrssicherheit erfassten Informationen auf…
Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, die Anlandungen in ihren Häfen zu überwachen. Deshalb sollte vorgesehen werden, dass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.