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Die Kommission sollte ermächtigt werden, bei Ausschöpfung der Quote eines Mitgliedstaats oder der TAC insgesamt eine Fischerei schließen zu können. Außerdem sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Quoten und Aufwandszuteilungen abzuziehen, um sicherzustellen, dass die Begrenzung der Fangmöglichkeiten uneingeschränkt eingehalten wird. Die Kommission sollte ferner befugt sein, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Fischereitätigkeiten oder die Maßnahmen eines Mitgliedstaats die in Bewirtschaftungsplänen vorgesehenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen untergraben oder das marine Ökosystem bedrohen.
Stellt die Kommission fest, dass ein Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Quoten überschritten hat, so kürzt sie die künftigen Quoten dieses Mitgliedstaats.
Stellt die Kommission fest, dass die der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten…
Gibt es Beweise dafür, dass die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik von einem Mitgliedstaat nicht eingehalten werden und dass dies zu einer…
Da die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen auf der Grundlage der Fangmöglichkeiten erfolgt, sollte sichergestellt werden, dass die Fänge und der…
Die Kommission sollte wirksame Korrekturmaßnahmen ergreifen können, um die Erreichung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik sicherzustellen. Hierfür…
Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.