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Die im Rahmen dieser Verordnung gesammelten und ausgetauschten Daten sollten gemäß den geltenden Vorschriften zur Vertraulichkeit behandelt werden. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sollte für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten gelten, wenn diese die vorliegende Verordnung anwenden. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr sollte für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission in Anwendung der vorliegenden Verordnung gelten.
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie sollten die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.…
Aufgrund der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung…
Die nach dieser Verordnung übermittelten Daten sollten angemessen geschützt werden. Diese Frage wird durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments…
Die Verarbeitung personenbezogener Daten der Gruppenmitglieder sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.…
Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener…
Diese Richtlinie sollte weder die Anwendung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.