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Das Mandat der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur sollte angepasst und erweitert werden, um die einheitliche Durchführung der Kontrollregelung der gemeinsamen Fischereipolitik zu unterstützen, die Organisation der operativen Zusammenarbeit sicherzustellen, den Mitgliedstaaten Unterstützung zu gewähren und die Agentur in die Lage zu versetzen, bei Feststellung einer ernsten Gefahr für die gemeinsame Fischereipolitik eine Notstandseinheit einzusetzen. Sie sollte ferner in die Lage versetzt werden, sich mit den notwendigen Ausrüstungen für die Durchführung gemeinsamer Einsatzpläne und die Mitwirkung an der Umsetzung der integrierten Meerespolitik der EU auszustatten.
Im Interesse einer besseren Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik sollte die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den…
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der…
Die Kommission sollte wirksame Korrekturmaßnahmen ergreifen können, um die Erreichung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik sicherzustellen. Hierfür…
Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EG)…
Die gemeinsamen Inspektions- und Kontrolltätigkeiten sollten mit den gemeinsamen Einsatzplänen der EU-Fischereiaufsichtsagentur vereinbar sein.
Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.