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Wirkstoffe, die in zugelassenen Kokzidiostatika und Histomonostatika enthalten sind und aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermitteln für Nichtzieltierarten vorkommen, gelten als unerwünschte Stoffe in Futtermitteln im Sinne der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ; ihr Vorhandensein sollte weder die Gesundheit von Mensch oder Tier noch die Umwelt gefährden. Daher werden durch die Richtlinie 2009/8/EG der Kommission zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG Höchstgehalte an diesen Stoffen in Futtermitteln festgelegt.
Wirkstoffe, die in zugelassenen Kokzidiostatika und Histomonostatika enthalten sind und aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermitteln für…
Die unvermeidbare Verschleppung von Kokzidiostatika und Histomonostatika in Futtermittel für Nichtzieltierarten kann selbst dann, wenn die entsprechenden Mengen…
Die unvermeidbare Verschleppung von Kokzidiostatika oder Histomonostatika in Futtermittel für Nichtzieltierarten kann dazu führen, dass diese Stoffe als…
Die unvermeidbare Verschleppung von Kokzidiostatika und Histomonostatika in Futtermittel für Nichtzieltierarten kann selbst dann, wenn die entsprechenden Mengen…
Die unvermeidbare Verschleppung von Kokzidiostatika oder Histomonostatika in Futtermittel für Nichtzieltierarten kann dazu führen, dass diese Stoffe als…
Die im Anhang dieser Richtlinie festgelegten Höchstgehalte sollten laufend nach den Verwendungsbedingungen angepasst werden, die im Rahmen der Zulassung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.