Erwägungsgrund 3 32009R0148
Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit sollten die im zweiten Erwägungsgrund genannten Verordnungen aufgehoben werden.
Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit sollten die im zweiten Erwägungsgrund genannten Verordnungen aufgehoben werden.