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Nach diesen Vorschriften müssen alle Körperteile der auf spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) getesteten Tiere einschließlich der Haut unter amtlicher Überwachung so lange verwahrt werden, bis ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt, außer sie werden durch zwei der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführten Maßnahmen unschädlich beseitigt. Außerdem sind alle Körperteile von Tieren mit positivem oder nicht eindeutigem Befund im Schnelltest, einschließlich der Haut, durch dieselben Maßnahmen unschädlich zu beseitigen.
Alle Körperteile des seuchenverdächtigen Tieres werden entweder bis zur Feststellung eines negativen Befundes amtlich verwahrt oder gemäß der Verordnung (EG)…
Alle Körperteile des Tieres, mit Ausnahme des für die Aufzeichnungen gemäß Anhang III Kapitel B der vorliegenden Verordnung aufbewahrten Materials, werden gemäß…
Die Anhänge III und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert: 1. In Anhang III Kapitel A Teil I erhalten die Nummern 6.3 und 6.4 folgende…
Wird ein zum Verzehr geschlachtetes Tier bei einem Schnelltest gemäß den geltenden Bestimmungen, d. h. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, mit…
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften über die Tilgung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) nach der TSE-Bestätigung bei einem…
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.