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Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht vor, dass — entsprechend den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen — zusätzliche Maßnahmen zur Beseitigung von Material der Kategorie 1 zugelassen werden können. Diese alternativen Maßnahmen wurden in der Verordnung (EG) Nr. 92/2005 der Kommission zugelassen und festgelegt.
Abweichend von Artikel 12 und Artikel 14 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 kann die zuständige Behörde die Beseitigung folgenden Materials der…
Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält die Maßnahmen für die Beseitigung von Material der Kategorie 1 gemäß der Definition in Artikel 2…
Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission vom 20. November 2002 zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates…
Die vorliegende Verordnung ist eine Einzelmaßnahme im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004. Mit dieser Verordnung sollten die…
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Vorschriften für die Entnahme und Beseitigung spezifizierter Risikomaterialien.
Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission und die Entscheidungen 2001/245/EG , 2002/928/EG und 2006/797/EG der Kommission enthalten Bestimmungen über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.