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Nachweislich lässt sich während der Ernte von Futtermitteln pflanzlichen Ursprungs eine Belastung durch Umweltschadstoffe — beispielsweise durch Knochenspuren — nicht vermeiden. Dementsprechend sollte die in Anhang IV Teil II Abschnitt A Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorgesehene Ausnahme für Knollen- und Wurzelfrüchte unter bestimmten Umständen auf alle Futtermittel pflanzlichen Ursprungs ausgedehnt werden.
In Anhang IV Kapitel II Buchstabe e Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der Fassung vom 19. Februar 2025 genannte Futtermittel dürfen an Nutztiere…
die Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Futtermittel durch einzelne Unternehmer während eines begrenzten Zeitraums und in einem bestimmtem Gebiet bei…
Anhang IV Teil II Abschnitt A Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht eine Ausnahme von dem in Artikel 7 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung…
In Anhang IV Teil II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält Abschnitt A Buchstabe d folgende Fassung: „d) die Verfütterung von Futtermitteln pflanzlichen…
Diese Verbesserung der Laborleistung hat dazu geführt, dass auch zufällig vorhandene Knochenspuren, insbesondere in Knollen- und Wurzelfrüchten, festgestellt…
Diese Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Labore hat dazu geführt, dass auch zufällig vorhandene Knochenspuren, insbesondere in Knollen- und Wurzelfrüchten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.