Gesetze
Gesetz wird geladen …
Anhang IV Teil II Abschnitt A Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht eine Ausnahme von dem in Artikel 7 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung verankerten Verbot vor, so dass die Verfütterung von Knollen- und Wurzelfrüchten sowie von Futtermitteln, die solche Erzeugnisse enthalten, an Nutztiere auch nach der Feststellung von Knochenspuren erlaubt werden kann, sofern eine befürwortende Risikobewertung vorliegt.
In Anhang IV Kapitel II Buchstabe e Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der Fassung vom 19. Februar 2025 genannte Futtermittel dürfen an Nutztiere…
In Anhang IV Teil II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält Abschnitt A Buchstabe d folgende Fassung: „d) die Verfütterung von Futtermitteln pflanzlichen…
Nachweislich lässt sich während der Ernte von Futtermitteln pflanzlichen Ursprungs eine Belastung durch Umweltschadstoffe — beispielsweise durch Knochenspuren —…
Diese Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Labore hat dazu geführt, dass auch zufällig vorhandene Knochenspuren, insbesondere in Knollen- und Wurzelfrüchten,…
Diese Verbesserung der Laborleistung hat dazu geführt, dass auch zufällig vorhandene Knochenspuren, insbesondere in Knollen- und Wurzelfrüchten, festgestellt…
Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält ausführliche Vorschriften, die als Ausnahme erlauben, Material der Kategorien 2 und 3 an Zootiere zu verfüttern. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.