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Damit der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt und der Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes nicht verfälscht wird, ist es angezeigt, Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und zwischen Unternehmen abgestimmte Verhaltensweisen sowie die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt, die derartige Wirkungen haben können, für die drei vorgenannten Verkehrsträger grundsätzlich zu verbieten.
Die Aktionen sollten nicht in einer Weise, die dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderläuft, zu Wettbewerbsverzerrungen — insbesondere zwischen den…
Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff der Einschränkung des Wettbewerbs Verbote von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von…
Zur Schaffung einer gemeinsamen Verkehrspolitik gehört unter anderem die Aufstellung gemeinsamer Regeln für den Marktzugang im grenzüberschreitenden…
Deshalb ist es erforderlich, die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten so anzugleichen, dass die innergemeinschaftliche…
Im Hinblick auf einen lauteren Wettbewerb sollten die gemeinsamen Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers so weit wie möglich für alle…
Zusammenschlüsse von Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten können notwendig sein, um binnenmarktähnliche Verhältnisse in der Union zu schaffen und damit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.