Art. 60 32021D1764
Die ÜLG erlassen, unterhalten oder unterliegen — unter gebührender Berücksichtigung ihres individuellen Entwicklungsstandes und wirtschaftlichen Bedarfs — Gesetze oder Strategien, die auf Folgendes ausgerichtet ist:
Verhinderung und Verbot von horizontalen und vertikalen Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, welche eine wesentliche Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
Verhinderung und Verbot der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen,
Verhinderung und Verbot von Unternehmenszusammenschlüssen, die insbesondere durch die Schaffung oder den Ausbau einer marktbeherrschenden Stellung einen wirksamen Wettbewerb erheblich behindern würden, und
Transparenz in Bezug auf von ÜLG gewährte Subventionen auf Waren, die den Handel oder Investitionen zwischen der Union und einem ÜLG wesentlich beeinträchtigen.