Erwägungsgrund 2 32009R0175
Sowohl in der Resolution 1859 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen als auch im Gemeinsamen Standpunkt 2009/175/GASP ist festgelegt, dass diese beiden besonderen Regelungen bis zum 31. Dezember 2009 Anwendung finden sollen. Die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.