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In Anhang II Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 erhalten die Überschrift und Nummer 1 folgende Fassung: „C. Besondere Anforderungen für Gallus-gallus-Zuchtherden und Puten-Zuchtherden 1. Die in den Nummern 3 bis 5 genannten Maßnahmen müssen getroffen werden, wenn bei einer Probenanalyse gemäß Abschnitt B oder gemäß den Untersuchungsverfahren, die in den Anhängen der Verordnungen der Kommission (EG) Nr. 1003/2005 und (EG) Nr. 584/2008 dargelegt sind, in Gallus-gallus -Zuchtherden oder Puten-Zuchtherden unter den in Nummer 2 dargelegten Umständen Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium festgestellt wird.
eines Putenzuchtbetriebes, eines Putenmastbetriebes oder einer Putenbrüterei erfolgt, nach Maßgabe der Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012…
Die in den Nummern 3 bis 5 genannten Maßnahmen müssen getroffen werden, wenn bei einer Probenanalyse gemäß Abschnitt B oder gemäß den Untersuchungsverfahren,…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gelten für Gallus-gallus-Zuchtherden besondere Anforderungen, wenn bei einer bestimmten Probenanalyse in derartigen…
Was Zuchtherden anbelangt, legt die Verordnung (EG) Nr. 1091/2005 der Kommission vom 12. Juli 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des…
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 bezieht sich auf alle Salmonella-Serotypen, die in Gallus-gallus-Zuchtherden vorkommen und von Belang für die…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.