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Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gelten für Gallus-gallus-Zuchtherden besondere Anforderungen, wenn bei einer bestimmten Probenanalyse in derartigen Herden Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium festgestellt wird. Mit diesen Anforderungen soll vermieden werden, dass eine Infektion in der Produktionskette für Eier und Broilerfleisch von Zuchttieren auf deren Nachkommen übertragen wird. Ähnliche Anforderungen sollten für Puten gelten, damit die Übertragung einer Infektion in der Produktionskette für Putenfleisch ebenfalls ausgeschlossen werden kann. Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 entsprechend geändert werden.
eines Putenzuchtbetriebes, eines Putenmastbetriebes oder einer Putenbrüterei erfolgt, nach Maßgabe der Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012…
In Anhang II Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 erhalten die Überschrift und Nummer 1 folgende Fassung: „C. Besondere Anforderungen für…
Die in den Nummern 3 bis 5 genannten Maßnahmen müssen getroffen werden, wenn bei einer Probenanalyse gemäß Abschnitt B oder gemäß den Untersuchungsverfahren,…
Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 ist die EFSA zur Festlegung des ständigen Unionsziels für Gallus-gallus-Zuchtherden angehört worden. Am 26. März…
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 bezieht sich auf alle Salmonella-Serotypen, die in Gallus-gallus-Zuchtherden vorkommen und von Belang für die…
In der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.