Erwägungsgrund 7 32009R0216
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Liste der Arten und der statistischen Fischereigebiete und ihrer Unterbereiche anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen —