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Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip können die Zielsetzungen der vorgeschlagenen Maßnahme nur auf der Grundlage eines Rechtsakts der Gemeinschaft erreicht werden, da nur die Kommission die erforderliche Harmonisierung der statistischen Angaben auf Gemeinschaftsebene koordinieren kann, während die Erfassung der Fischereistatistiken und die Infrastruktur, die für die Verarbeitung der Daten und die Überwachung der Zuverlässigkeit dieser Statistiken benötigt wird, in erster Linie in die Verantwortung der Mitgliedstaaten fallen.
Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip stellt die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Erstellung harmonisierter Informationen ermöglichen, eine…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Aufstellung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines Rechtsrahmens für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken, auf Ebene der…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Standards, die die Erstellung harmonisierter Daten ermöglichen, auf Ebene der…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Aufstellung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über den…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Standards für die Erstellung harmonisierter Daten, auf Ebene der Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.